Unzulässige Sterne

Und die "Schummler"?

Es werden in jedem einzelnen Fall Plausibilitätskontrollen und zusätzlich ausreichend Stichproben nach dem Zufallsprinzip durch eigens gebildete Kommissionen durchgeführt. Um die Neutralität der Bewertung zu gewährleisten, gehören den entsprechenden Kommissionen in der Regel sowohl Vertreter der zuständigen Tourismusverbände als auch des Gastgewerbes an. Die Kommissionen haben einen begrenzten Ermessensspielraum. Verbleibende Unstimmigkeiten werden letztendlich in einem Schlichtungsverfahren bei der Industrie- und Handelskammer ausgeräumt. Einer Eigenvergabe von Sternen durch die Beherbergungsbetriebe selbst wird durch die G-Klassifizierung ein wirksamer Riegel vorgeschoben.

 

Unzulässige Sterne

Rechtliche Konsequenzen

„Es ist unzulässig auf Buchungsportalen und Werbeschildern mit fünfzackigen Sternen zu werben, die denen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V., Registernummer: 30019323, entsprechen oder ähnlich sind.“

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung kann ein festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden. – so ein Urteil des Landgericht Erfurt AZ 3 O 1043/14.