Hinweisgeberschutzgesetz – Übergangsfrist ist abgelaufen!
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz ist die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie umgesetzt worden.
Worum geht es?
Durch das Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, bei der Beschäftigte bestimmte Rechtsverstöße im Unternehmen, anzeigen können, ohne Repressalien befürchten zu müssen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, das können insbesondere Einzelunternehmer, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc. sein.
Die fehlende Einrichtung einer internen Meldestelle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wer zählt als Beschäftigter?
Festangestellte Arbeitnehmer, Aushilfen, Auszubildende, Praktikanten; Umschüler, Werkstudenten er Tätigkeit, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit. Es gilt das Kopfprinzip.
Interne Meldestelle – wer kann damit beauftragt werden?
Innerhalb des Unternehmens können einzelne Beschäftigte beauftragt werden. Sie müssen die notwendige Fachkunde aufweisen und in der Lage sein, den Informationsgehalt des Hinweises zu prüfen und etwaige Folgemaßnahmen zu ergreifen.
Gerade für kleinere Unternehmen erfordert dies regelmäßig einen nicht unerheblichen organisatorischen Aufwand.
Die beauftragten Personen der Meldestelle müssen unabhängig sein. Der Betriebsinhaber kann sich nicht selbst damit beauftragen.
Unternehmen, die eine interne Meldestelle einrichten müssen, unterfallen aufgrund ihrer Betriebsgröße dem Kündigungsschutzgesetz und kennen das schwierige Unterfangen, insbesondere bei Verdachtsfällen von Straftaten im Betrieb – z.B. festgestellten Fehlbeständen im Warenlager, Unregelmäßigkeiten beim Kassiervorgang, Arbeitszeitbetrug etc., den Sachverhalt umfassend aufzuklären, bevor arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden.
Es geht darum, dass potentielle Missstände vorrangig betriebsintern gemeldet werden sollen.
Mögliche Sachverhalte, welche relevant für die Meldung im Rahmen des Hinweisgeberschutzes sind, finden Sie hier verlinkt.
Falschmeldungen oder Offenlegung von unrichtigen Informationen können Schadenersatzansprüche gegen den Hinweisgeber begründen.
Ausdrücklich zugelassen ist die Auslagerung der Meldestelle auf fachkundige Dritte, da insbesondere auch datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden müssen.
Rahmenvertrag Hinweisgeberschutz
Der DEHOGA Thüringen hat eine Kooperation mit der HOGA Gastgewerbe Service GmbH und RA Thomas Unger geschlossen, um insbesondere auch Mitgliedern eine Lösung für die Umsetzung des Hinweisgeberschutzes zu geben.
Ablauf:
1. Sie schließen eine Vertrag mit der HOGA Gastgewerbe Service GmbH zur Umsetzung und Realisierung Ihres Hinweisgeberschutzes.
2. Sie bekommen Mustervorlagen für Ihre Mitarbeiter, auf denen die neutralen Kontaktdaten für die Meldung relevanter Sachverhalte aufgelistet sind.
3. Sollte ein Mitarbeiter als Whistleblower aktiv werden, so übernimmt RA Thomas Unger die vertrauliche Bearbeitung.
Die Kosten richten Sie nach der Anzahl der Beschäftigten (pro Kopf) im Unternehmen. Die aktuelle Preisliste finden Sie hier verlinkt.
Datenschutzhinweis
Während des Meldeprozesses werden personenbezogene Daten des Hinweisgebers durch die Meldestelle erhoben, übermittelt und gespeichert.
Die Meldestelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in den §§ 13 und 24 (HinSchG) bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Dies wird nur im absolut erforderlichen Umfang erfolgen. Dazu ist ein entsprechendes Datenschutzkonzept erstellt.